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Verfassung
des Kantons Aargau

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 111 Zugehörigkeit zu den Landeskirchen

1 Kan­ton­sein­woh­ner ge­hö­ren der Lan­des­kir­che ih­rer Kon­fes­si­on an, wenn sie die im Or­ga­ni­sa­ti­ons­sta­tut ge­nann­ten Er­for­der­nis­se er­fül­len.

2 Der Aus­tritt kann je­der­zeit durch schrift­li­che Er­klä­rung vor­ge­nom­men wer­den.

3 Das Stimm- und Wahl­recht wird durch das Or­ga­ni­sa­ti­ons­sta­tut ge­re­gelt.