Verfassung
des Kantons Aargau

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 117 Gesetzliche Grundlagen

1 Der kan­to­na­le Fi­nanz­haus­halt, die Er­he­bung von kan­to­na­len Ab­ga­ben und der Fi­nanz­aus­gleich sind durch Ge­setz zu re­geln. Der Gros­se Rat ist er­mäch­tigt, den Steu­er­fuss in­ner­halb ei­nes durch das Ge­setz be­grenz­ten Rah­mens fest­zu­set­zen.

2 Die Ge­mein­den be­zie­hen ih­re Steu­ern nach kan­to­na­lem Recht. Sie set­zen den Steu­er­fuss fest.

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