Verfassung
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§ 50 10.
Wirtschaftsordnung. a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik 1 Der Kanton strebt in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Wahrung des sozialen Friedens und die ausgeglichene Entwicklung der Wirtschaft an. 2 Dabei soll die Wirtschaft leistungsfähig sein, den höchstmöglichen Beschäftigungsgrad halten, regionale Ausgleiche herstellen, sich Vielgestaltig und umweltgerecht entfalten sowie eine breite Eigentumsstreuung ermöglichen. 2bis Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Anliegen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen.14 3 Der Kanton richtet seine eigenen wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik aus. 14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801Art. 1 Ziff. 3 1191). |