Verfassung
des Kantons Aargau

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 50 10.
Wirtschaftsordnung. a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik

1 Der Kan­ton strebt in Zu­sam­men­ar­beit mit den So­zi­al­part­nern die Wah­rung des so­zia­len Frie­dens und die aus­ge­gli­che­ne Ent­wick­lung der Wirt­schaft an.

2 Da­bei soll die Wirt­schaft leis­tungs­fä­hig sein, den höchst­mög­li­chen Be­schäf­ti­gungs­grad hal­ten, re­gio­na­le Aus­glei­che her­stel­len, sich Viel­ge­stal­tig und um­welt­ge­recht ent­fal­ten so­wie ei­ne brei­te Ei­gen­tumss­treu­ung er­mög­li­chen.

2bis Der Kan­ton trifft Mass­nah­men, um die Re­ge­lungs­dich­te und die ad­mi­nis­tra­ti­ve Be­las­tung für die Wirt­schaft so ge­ring wie mög­lich zu hal­ten. Er be­rück­sich­tigt da­bei ins­be­son­de­re die An­lie­gen der klei­nen und mit­tel­gros­sen Un­ter­neh­men.14

3 Der Kan­ton rich­tet sei­ne ei­ge­nen wirt­schaft­lich be­deut­sa­men Tä­tig­kei­ten auf die Zie­le der kan­to­na­len Wirt­schafts­po­li­tik aus.

14 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 1. Ju­ni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801Art. 1 Ziff. 3 1191).

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