Verfassung
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§ 67 Politische Parteien
1 Politische Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit. 2 Kantonalparteien, deren Ziele und innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen, können durch Gesetz Beiträge zugesprochen werden. |