Verfassung
des Kantons Aargau

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 67 Politische Parteien

1 Po­li­ti­sche Par­tei­en wir­ken bei der Mei­nungs- und Wil­lens­bil­dung der Stimm­be­rech­tig­ten mit.

2 Kan­to­nal­par­tei­en, de­ren Zie­le und in­ne­re Ord­nung de­mo­kra­ti­schen Grund­sät­zen ent­spre­chen, kön­nen durch Ge­setz Bei­trä­ge zu­ge­spro­chen wer­den.

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