Verfassung
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§ 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand
1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in die Gerichte und in die durch diese Verfassung festgesetzten Ämter sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Ausnahmen für die Gerichte bestimmt das Gesetz.34 2 Für Ämter, die besondere Kenntnisse erfordern, können zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden. 3 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes oder des Justizgerichtes sein. Weitere Unvereinbarkeiten werden durch Gesetz festgelegt.35 4 Wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechtes steht, kann dem Grossen Rat nicht angehören. Ausnahmen, die mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar sind, bestimmt das Gesetz. 5 Mitglieder von Behörden und Beamte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben. 34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619Art. 1 Ziff. 5 195). 35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619Art. 1 Ziff. 5 195). |