Verfassung
des Kantons Aargau

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand

1 In den Gros­sen Rat, in den Re­gie­rungs­rat, in die Ge­rich­te und in die durch die­se Ver­fas­sung fest­ge­setz­ten Äm­ter sind die Stimm­be­rech­tig­ten des Kan­tons wähl­bar. Aus­nah­men für die Ge­rich­te be­stimmt das Ge­setz.34

2 Für Äm­ter, die be­son­de­re Kennt­nis­se er­for­dern, kön­nen zu­sätz­li­che Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen auf­ge­stellt wer­den.

3 Nie­mand kann gleich­zei­tig Mit­glied des Gros­sen Ra­tes und des Re­gie­rungs­ra­tes oder Mit­glied ei­ner die­ser Be­hör­den und des Ober­ge­rich­tes oder des Jus­ti­z­ge­rich­tes sein. Wei­te­re Un­ver­ein­bar­kei­ten wer­den durch Ge­setz fest­ge­legt.35

4 Wer in ei­nem öf­fent­lich-recht­li­chen Dienst­ver­hält­nis des kan­to­na­len Rech­tes steht, kann dem Gros­sen Rat nicht an­ge­hö­ren. Aus­nah­men, die mit dem Grund­satz der Ge­wal­ten­tei­lung ver­ein­bar sind, be­stimmt das Ge­setz.

5 Mit­glie­der von Be­hör­den und Be­am­te ha­ben sich bei Ge­schäf­ten, die sie un­mit­tel­bar be­tref­fen, in den Aus­stand zu be­ge­ben.

34 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619Art. 1 Ziff. 5 195).

35 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619Art. 1 Ziff. 5 195).

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