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Verfassung
des Kantons Aargau

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 88 2. Wahl

1 Der Re­gie­rungs­rat wird vom Volk nach dem Mehr­heits­wahl­ver­fah­ren be­stellt.

2 Es darf nicht mehr als ein Mit­glied des Re­gie­rungs­ra­tes der Bun­des­ver­samm­lung an­ge­hö­ren.