Verfassung
des Kantons Thurgau

vom 16. März 1987 (Stand am 17. September 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 31 Ausstand

Mit­glie­der ei­ner Be­hör­de ha­ben den Aus­stand zu wah­ren, wenn sie in ei­ner An­ge­le­gen­heit ein un­mit­tel­ba­res oder ein er­heb­li­ches mit­tel­ba­res In­ter­es­se ha­ben.

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