1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
§ 40Weitere Befugnisse
1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die Mitwirkungsrechte aus, welche die Bundesverfassung13 den Kantonen einräumt.
2 Er nimmt Stellung zu den grundlegenden Planungen des Kantons, soweit nicht das Gesetz die Genehmigung vorsieht. Er kann dem Regierungsrat Aufträge zu solchen Planungen erteilen.
3 Er regelt die Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter.
4 Er regelt die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt.
5 Er verleiht das Kantonsbürgerrecht.
6 Er übt das Begnadigungsrecht aus.
7 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.