Verfassung
|
§ 59 Gemeindeautonomie
1 Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei. 2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden, regeln das Dienstverhältnis ihres Personals, führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig.23 23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595Art. 1 Ziff. 7 3519). |