Verfassung
des Kantons Thurgau

vom 16. März 1987 (Stand am 17. September 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 59 Gemeindeautonomie

1 Die po­li­ti­schen Ge­mein­den be­stim­men ih­re Or­ga­ni­sa­ti­on im Rah­men von Ver­fas­sung und Ge­setz frei.

2 Die Ge­mein­de­ord­nung un­ter­liegt der Volks­ab­stim­mung und be­darf der Ge­neh­mi­gung durch den Re­gie­rungs­rat.

3 Die Ge­mein­den wäh­len ih­re Be­hör­den, re­geln das Dienst­ver­hält­nis ih­res Per­so­nals, füh­ren ih­ren Fi­nanz­haus­halt und er­fül­len die Auf­ga­ben im ei­ge­nen Be­reich selb­stän­dig.23

23 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 10. Ju­ni 2001, in Kraft seit 1. Ju­ni 2004. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595Art. 1 Ziff. 7 3519).

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