Verfassung
des Kantons Thurgau

vom 16. März 1987 (Stand am 17. September 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 86 Hauptsteuern

1 Ge­gen­stand der Haupt­steu­ern sind Ein­kom­men und Ver­mö­gen der na­tür­li­chen Per­so­nen so­wie Er­trag und Ka­pi­tal der ju­ris­ti­schen Per­so­nen.

2 Mass­ge­bend ist na­ment­lich die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit der Steu­er­pflich­ti­gen.

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