Verfassung
von Republik und Kanton Tessin

Übersetzung 1

vom 14. Dezember 1997 (Stand am 11. März 2020) 2

1 Der Text in der italenischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungs­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 19

1 Zur Wahr­neh­mung be­stimm­ter öf­fent­li­cher Auf­ga­ben kön­nen sich die Ge­mein­den zu Ver­ei­ni­gun­gen des öf­fent­li­chen Rechts mit ei­ge­ner Rechts­per­sön­lich­keit zu­sam­mensch­lies­sen. Sie kön­nen auch an­de­re öf­fent­li­che, pri­va­te oder ge­misch­te Or­ga­ni­sa­ti­ons­for­men wäh­len.

2 Der Staats­rat kann in den vom Ge­setz vor­ge­se­he­nen Fäl­len und in­ner­halb des­sen Gren­zen Ge­mein­de­ver­bän­de schaf­fen.

3 Der Ge­mein­de­ver­band ist ei­ne Kör­per­schaft des öf­fent­li­chen Rechts, die zur Er­fül­lung öf­fent­li­cher Auf­ga­ben ge­grün­det wird und de­ren Sta­tu­ten von den Ge­mein­den und vom Staats­rat zu ge­neh­mi­gen sind.

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