Verfassung
von Republik und Kanton Tessin

Übersetzung 1

vom 14. Dezember 1997 (Stand am 11. März 2020) 2

1 Der Text in der italenischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungs­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 33

1 Wer vom Volk in ein Amt ge­wählt wird, ist ver­pflich­tet, das Man­dat an­zu­neh­men.

2 Das Ge­setz kann die An­nah­me für ob­li­ga­to­risch er­klä­ren.

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