Verfassung
von Republik und Kanton Tessin

Übersetzung 1

vom 14. Dezember 1997 (Stand am 11. März 2020) 2

1 Der Text in der italenischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungs­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 87

1 Die Volks­i­ni­tia­ti­ve kann in der Form ei­nes aus­ge­ar­bei­te­ten Ent­wurfs oder der all­ge­mei­nen An­re­gung ein­ge­reicht wer­den.

2 Im ers­ten Fall wird sie dem Volk zur Ab­stim­mung un­ter­brei­tet; der Gros­se Rat kann gleich­zei­tig einen Ge­gen­vor­schlag zur glei­chen Ma­te­rie un­ter­brei­ten.

3 Im zwei­ten Fall muss der Gros­se Rat einen Vor­schlag im Sin­ne des Be­geh­rens aus­ar­bei­ten, der dem Volk zur Ab­stim­mung un­ter­brei­tet wer­den muss; er kann zur glei­chen Ma­te­rie einen Ge­gen­vor­schlag un­ter­brei­ten.

4 Die In­itia­ti­ve auf Teil­re­vi­si­on kann zu­rück­ge­zo­gen wer­den.

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