Art. 14
1 Der Kanton setzt sich dafür ein, dass: - a)10
- jeder seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt ist und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangt;
- b)
- auf dem Arbeitsmarkt bei gleichen beruflichen Qualifikationen die Personen, die in seinem Gebiet leben, gegenüber jenen bevorzugt werden, die aus dem Ausland kommen (Umsetzung des Grundsatzes des Vorrangs für Schweizerinnen und Schweizer);
- c)
- kein ausländischer Staat schweizerische natürliche oder juristische Personen so beim Zugang zu seinem Binnenmarkt behindert, dass dies dem Geist der mit dem Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge widerspricht;
- d)
- jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann;
- e)
- Frauen vor und nach einer Geburt eine hinreichende wirtschaftliche Sicherheit geniessen;
- f)
- die Kinder über angemessene Entfaltungsmöglichkeiten verfügen und die Familien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden;
- g)
- die Anliegen und Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigt werden;
- h)
- alle sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen bilden und weiterbilden können;
- i)
- die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird und jeder seinen Beruf frei wählen kann;
- j)
- keine Bürgerin und kein Bürger seines Gebiets entlassen wird aufgrund eines diskriminierenden Entscheids, inländische Arbeitskräfte durch ausländische zu ersetzen (Verdrängungseffekt), oder spürbare Lohnsenkungen hinnehmen muss wegen des uneingeschränkten Zustroms ausländischer Arbeitskräfte (Lohndumping);
- k)
- eine gesunde berufliche Komplementarität von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefördert wird;
- l)
- jede Person, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedarf, die notwendige Pflege und ausreichende Unterstützung erhält;
- m)
- die natürliche Umwelt vor schädlichen und belastenden Einwirkungen geschützt und für die künftigen Generationen erhalten wird;
- n)11
- der Grundsatz der Ernährungssouveränität eingehalten wird in Bezug auf den Zugang zu Lebensmitteln, die eine abwechslungsreiche Ernährung ermöglichen, auf die nachhaltige Bodennutzung und auf das Recht der Bürgerinnen und Bürger, über das eigene Ernährungs- und Produktionssystem entscheiden zu können.12
2 Der Kanton fördert den Informationsfluss und sichert dessen Vielfalt. Er fördert die Kunst und die wissenschaftliche Forschung.
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