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Verfassung von Republik und Kanton Tessin
1 Der Text in der italenischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Art. 36
1 Vom Grossen Rat werden gewählt;
a)
die Richter des Appellationsgerichts;
b)
der Präsident der Untersuchungs- und Haftrichter sowie die Untersuchungs- und Haftrichter;
c)
der Oberstaatsanwalt und die Staatsanwälte;
d)
die Amtsrichter;
e)
die Präsidenten und Mitglieder der Enteignungsgerichte;
f)
der Jugendrichter;
g)
die in seine Zuständigkeit fallenden Mitglieder des Richterrates;
2 Die Wahl in die Ämter gemäss Abs. l Bst. a–f erfolgt nach Ausschreibung der Stelle und nachdem eine Kommission, die vom Grossen Rat gewählt wird und aus unabhängigen Experten besteht, die Bewerbungen geprüft und begutachtet hat.