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Verfassung
von Republik und Kanton Tessin

1 Der Text in der italenischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 9a7

1 Nie­mand darf sein Ge­sicht im öf­fent­li­chen Raum und an Or­ten ver­hül­len oder ver­ber­gen, die all­ge­mein zu­gäng­lich sind (aus­ge­nom­men Sa­kral­stät­ten) oder der Er­brin­gung von Pu­bli­kums­dienst­leis­tun­gen die­nen.

2 Nie­mand darf ei­ne Per­son zwin­gen, ihr Ge­sicht auf­grund ih­res Ge­schlechts zu ver­hül­len.

3 Das Ge­setz re­gelt die Aus­nah­men von Ab­satz 1 und be­stimmt die Sank­tio­nen.

7 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Ju­li 2016. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 8; 2014 9091).