Verfassung
des Kantons Waadt

Übersetzung 1

vom 14. April 2003 (Stand am 11. März 2020) 2

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 125

1 Der Staats­rat kann oh­ne ge­setz­li­che Grund­la­ge al­le er­for­der­li­chen Mass­nah­men er­grei­fen, um schwer­wie­gen­de Ge­fah­ren ab­zu­wen­den oder an­de­ren Aus­nah­me­si­tua­tio­nen zu be­geg­nen.

2 Das Ge­setz legt das Ver­fah­ren für die Be­stä­ti­gung durch den Gros­sen Rat fest.

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