Verfassung
des Kantons Waadt

Übersetzung 1

vom 14. April 2003 (Stand am 11. März 2020) 2

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 31

1 Je­de Per­son hat das Recht, Pe­ti­tio­nen an Be­hör­den zu rich­ten und da­für Un­ter­schrif­ten zu sam­meln; es dür­fen ihr dar­aus kei­ne Nach­tei­le er­wach­sen.

2 Die Be­hör­den prü­fen die an sie ge­rich­te­ten Pe­ti­tio­nen. Die ge­setz­ge­ben­den und die voll­zie­hen­den Be­hör­den sind ver­pflich­tet, sie zu be­ant­wor­ten.

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