1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Art. 63
1 Der Staat legt die Mindestleistungen für Familienzulagen fest und sorgt dafür, dass jede Familie in deren Genuss kommt.
2 Der Staat und die Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit privaten Partnern eine Betreuung im Vorschulalter sowie die schulergänzende Betreuung der Kinder.
3 Der Staat organisiert den Kinder- und Jugendschutz sowie den Schutz von abhängigen Personen.