Verfassung
des Kantons Waadt

Übersetzung 1

vom 14. April 2003 (Stand am 11. März 2020) 2

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 94

Der Gros­se Rat wählt sei­ne Prä­si­den­tin oder sei­nen Prä­si­den­ten für ein Jahr. Die­se Per­son kann nicht un­mit­tel­bar wie­der­ge­wählt wer­den.

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