Verfassung
des Kantons Waadt

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 110

1 Der Gros­se Rat übt sei­ne Be­fug­nis­se aus in Form von:

a.
Ge­set­zen für ge­ne­rel­le und ab­strak­te Nor­men mit un­be­grenz­ter Gel­tungs­dau­er;
b.
De­kre­ten für die üb­ri­gen Be­schlüs­se; in­ter­ne Ver­fah­rens­ent­schei­de blei­ben vor­be­hal­ten.

2 Er kann sei­ne Mei­nung auch in Form ei­ner Re­so­lu­ti­on äus­sern.

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