Verfassung
des Kantons Waadt

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 38

1 Ein­schrän­kun­gen von Grund­rech­ten be­dür­fen ei­ner ge­setz­li­chen Grund­la­ge. Schwer­wie­gen­de Ein­schrän­kun­gen müs­sen im Ge­setz selbst vor­ge­se­hen sein. Aus­ge­nom­men sind Fäl­le erns­ter, un­mit­tel­ba­rer und nicht an­ders ab­wend­ba­rer Ge­fahr.

2 Ein­schrän­kun­gen von Grund­rech­ten müs­sen durch ein öf­fent­li­ches In­ter­es­se oder durch den Schutz von Grund­rech­ten Drit­ter ge­recht­fer­tigt sein.

3 Sie müs­sen ver­hält­nis­mäs­sig sein.

4 Der Kern­ge­halt der Grund­rech­te ist un­an­tast­bar.

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