Verfassung
des Kantons Waadt

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 53

1 Der Staat und die Ge­mein­den för­dern und un­ter­stüt­zen das kul­tu­rel­le Le­ben so­wie das künst­le­ri­sche Schaf­fen.

2 Sie ver­fol­gen ei­ne Kul­tur­po­li­tik, die den Zu­gang zur Kul­tur und die Teil­nah­me an der Kul­tur för­dert.

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