Verfassung
|
Art. 63a4
1 Die Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit dem Staat und Privaten während der ganzen obligatorischen Schulzeit ein für die Familien fakultatives ausserschulisches Betreuungsangebot in der Form von Tagesschulen in den Schulräumlichkeiten oder in deren Nähe. 2 Die Betreuung kann auch privaten Organisationen anvertraut werden. 3 Die Gemeinden bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die ausserschulische Betreuung in Anspruch genommen werden kann. 4 Die Eltern tragen zur Finanzierung der ausserschulischen Betreuung bei. 4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257Art. 1 Ziff. 3, 2010 4901). |