Verfassung
des Kantons Waadt

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 747

1 Stimm­be­rech­tigt in kan­to­na­len An­ge­le­gen­hei­ten sind die im Kan­ton wohn­haf­ten Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zer, die das 18. Al­ters­jahr zu­rück­ge­legt ha­ben und nicht durch ei­ne um­fas­sen­de Bei­stand­schaft oder durch einen Vor­sor­ge­auf­trag we­gen dau­ern­der Ur­teil­s­un­fä­hig­keit ge­schützt sind.

2 Das Ge­setz sieht ein ein­fa­ches Ver­fah­ren vor, das Per­so­nen nach Ab­satz 1 in fi­ne er­laubt, ih­re Ur­teils­fä­hig­keit nach­zu­wei­sen. und das Stimm­recht wie­der zu er­lan­gen.

7 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 25. Nov. 2012, in Kraft seit 25. Nov. 2012. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss der BVers vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859Art. 1 Ziff. 7 3723).

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