Verfassung
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Art. 747
1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die im Kanton wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch eine umfassende Beistandschaft oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen dauernder Urteilsunfähigkeit geschützt sind. 2 Das Gesetz sieht ein einfaches Verfahren vor, das Personen nach Absatz 1 in fine erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen. und das Stimmrecht wieder zu erlangen. 7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2012, in Kraft seit 25. Nov. 2012. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859Art. 1 Ziff. 7 3723). |