Verfassung
des Kantons Waadt

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 78

Mit ei­ner Volks­i­ni­tia­ti­ve kann ver­langt wer­den:

a.
die To­tal- oder Teil­re­vi­si­on der Ver­fas­sung;
b.
die An­nah­me, Än­de­rung oder Auf­he­bung ei­nes Ge­set­zes;
c.
die Auf­nah­me von Ver­hand­lun­gen im Hin­blick auf den Ab­schluss, die Än­de­rung oder die Kün­di­gung ei­nes völ­ker­recht­li­chen Ver­trags oder ei­nes Kon­kor­dats, falls die­se dem fa­kul­ta­ti­ven Re­fe­ren­dum un­ter­stellt sind oder dem ob­li­ga­to­ri­schen Re­fe­ren­dum un­ter­lie­gen;
d.
die An­nah­me, Än­de­rung oder Auf­he­bung ei­nes dem fa­kul­ta­ti­ven Re­fe­ren­dum un­ter­stell­ten De­krets des Gros­sen Ra­tes.

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