Verfassung
des Kantons Wallis

vom 8. März 1907 (Stand am 11. März 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 23

Die Staats­aus­ga­ben wer­den be­strit­ten:

a.
aus den Ein­künf­ten des Staats­ver­mö­gens;
b.
aus dem Er­trag der Ho­heits­rech­te;
c.
aus den Fis­kal­ge­büh­ren und den ver­schie­de­nen Ein­künf­ten;
d.
aus den Bun­des-Ent­schä­di­gun­gen, Bei­trä­gen und Ver­tei­lun­gen;
e.
aus den Steu­ern.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden