Verfassung
des Kantons Wallis

vom 8. März 1907 (Stand am 11. März 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 42

1 Der Gros­se Rat er­lässt die Rechts­nor­men in Form des Ge­set­zes, das grund­sätz­lich für ei­ne un­be­grenz­te Dau­er in Kraft ge­setzt wird. Er kann in­des­sen auch ei­ne In­kraft­set­zung mit be­grenz­ter Dau­er vor­se­hen.

2 Er er­lässt in Form von Aus­füh­rungs­ge­set­zen die zum Voll­zug des über­ge­ord­ne­ten Rech­tes ab­so­lut not­wen­di­gen Be­stim­mun­gen.

3 Er­for­dern es die Um­stän­de, so kann er je­doch auf dem De­krets­weg dring­li­che Be­stim­mun­gen von be­grenz­ter Dau­er er­las­sen (Art. 32 Abs. 2).

4 Der Gros­se Rat be­han­delt al­le üb­ri­gen Ge­schäf­te in Form von Be­schlüs­sen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden