Verfassung
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Art. 42
1 Der Grosse Rat erlässt die Rechtsnormen in Form des Gesetzes, das grundsätzlich für eine unbegrenzte Dauer in Kraft gesetzt wird. Er kann indessen auch eine Inkraftsetzung mit begrenzter Dauer vorsehen. 2 Er erlässt in Form von Ausführungsgesetzen die zum Vollzug des übergeordneten Rechtes absolut notwendigen Bestimmungen. 3 Erfordern es die Umstände, so kann er jedoch auf dem Dekretsweg dringliche Bestimmungen von begrenzter Dauer erlassen (Art. 32 Abs. 2). 4 Der Grosse Rat behandelt alle übrigen Geschäfte in Form von Beschlüssen. |