Verfassung
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Art. 43
1 Das Gesetz legt die Grundzüge der Organisation des Grossen Rates sowie seiner Beziehungen zum Staatsrat und zu den Gerichtsbehörden fest. Im Übrigen organisiert sich der Grosse Rat selbst. 2 Es regelt die Teilnahme der Mitglieder des Staatsrates an den Sitzungen des Grossen Rates und der parlamentarischen Kommissionen. |