Verfassung
des Kantons Wallis

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 43

1 Das Ge­setz legt die Grund­zü­ge der Or­ga­ni­sa­ti­on des Gros­sen Ra­tes so­wie sei­ner Be­zie­hun­gen zum Staats­rat und zu den Ge­richts­be­hör­den fest. Im Üb­ri­gen or­ga­ni­siert sich der Gros­se Rat selbst.

2 Es re­gelt die Teil­nah­me der Mit­glie­der des Staats­ra­tes an den Sit­zun­gen des Gros­sen Ra­tes und der par­la­men­ta­ri­schen Kom­mis­sio­nen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden