Verfassung
von Republik und Kanton Neuenburg

Übersetzung 1

vom 24. September 2000 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 43

1 Ge­set­ze, de­ren In­kraft­tre­ten kei­nen Auf­schub dul­det, kön­nen mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der ab­stim­men­den Mit­glie­der des Gros­sen Ra­tes dring­lich er­klärt wer­den. Sol­che Ge­set­ze kön­nen so­fort in Kraft ge­setzt wer­den. Sie sind zu be­fris­ten.

2 Wird zu ei­nem dring­lich er­klär­ten Ge­setz die Volks­ab­stim­mung ver­langt, so tritt die­ses ein Jahr nach sei­nem In­kraft­tre­ten aus­ser Kraft, wenn es nicht in­ner­halb die­ser Frist vom Volk an­ge­nom­men wird. Das hin­fäl­lig ge­wor­de­ne Ge­setz kann nicht im Dring­lich­keits­ver­fah­ren er­neu­ert wer­den.

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