Verfassung
von Republik und Kanton Neuenburg

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art.6a7

1 Ein un­ab­hän­gi­ges Or­gan wird be­auf­tragt, die Ge­schäfts­füh­rung der Be­hör­den und der Ver­wal­tung so­wie die Haus­halts­füh­rung zu be­auf­sich­ti­gen.

2 Das Ge­setz um­schreibt des­sen Form, Be­fug­nis­se und Be­trieb. Es kann die Be­fug­nis­se die­ses Or­gans auf die Kon­trol­le an­de­rer Ein­hei­ten, die vom Staat ge­schaf­fen wer­den oder mit de­nen die­ser zu­sam­men­ar­bei­tet, so­wie auf die Ge­mein­den aus­deh­nen.

7 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 8, 1495).

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