Verfassung
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Art.6a7
1 Ein unabhängiges Organ wird beauftragt, die Geschäftsführung der Behörden und der Verwaltung sowie die Haushaltsführung zu beaufsichtigen. 2 Das Gesetz umschreibt dessen Form, Befugnisse und Betrieb. Es kann die Befugnisse dieses Organs auf die Kontrolle anderer Einheiten, die vom Staat geschaffen werden oder mit denen dieser zusammenarbeitet, sowie auf die Gemeinden ausdehnen. 7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 8, 1495). |
