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Verfassung
von Republik und Kanton Neuenburg

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 86

Die Ge­rich­te wen­den das Bun­des­recht und das kan­to­na­le Recht an. Sie wen­den Ge­set­zes- oder Ver­ord­nungs­be­stim­mun­gen, die ge­gen über­ge­ord­ne­tes Recht ver­stos­sen, nicht an. Die bun­des­recht­li­chen Re­ge­lun­gen über die An­wen­dung der Bun­des­ge­set­ze blei­ben vor­be­hal­ten.