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Verfassung
von Republik und Kanton Neuenburg

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 90

1 Das Ge­setz legt die Zahl der Ge­mein­den fest und be­nennt die­se.

2 Das Ge­biet je­der Ge­mein­de be­stimmt sich nach den Un­ter­la­gen der amt­li­chen Ver­mes­sung.