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Verfassung
der Republik und des Kantons Jura

Übersetzung 1

vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 104 Verfassungsgerichtshof

1 Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof des Kan­tons­ge­richts über­prüft die Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit der Ge­set­ze auf An­trag und vor de­ren In­kraft­tre­ten.28

2 Er be­ur­teilt in den Schran­ken des Ge­set­zes:

a.
Strei­tig­kei­ten über die Recht­mäs­sig­keit kan­to­na­ler und kom­mu­na­ler De­kre­te, Be­schlüs­se, Ver­ord­nun­gen und Re­gle­men­te;
b.
Strei­tig­kei­ten über die Au­to­no­mie der Ge­mein­den, der an­er­kann­ten Kir­chen und ih­rer Kirch­ge­mein­den;
c.
Strei­tig­kei­ten über die Aus­übung der po­li­ti­schen Rech­te, über die Gül­tig­keit kan­to­na­ler Wahlen und Ab­stim­mun­gen und, auf Be­schwer­de hin, über die Gül­tig­keit von Wahlen und Ab­stim­mun­gen in den Be­zir­ken und den Ge­mein­den;
d.
Kom­pe­tenz­strei­tig­kei­ten zwi­schen kan­to­na­len Be­hör­den, so­fern der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof nicht sel­ber Par­tei ist;
e.
die an­de­ren im Ge­setz ge­nann­ten Strei­tig­kei­ten.

28An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137Art. 1 Ziff. 5 5961).