Verfassung
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Art. 117 Stimmberechtigte Einwohner
1 Die Gemeindesouveränität steht den stimmberechtigten Einwohnern zu. 2 Die stimmberechtigten Einwohner äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung. 3 Die Befugnisse der stimmberechtigten Einwohner, die Organisation und der Geschäftsgang der Gemeindeversammlung, die Urnenabstimmungen und das Initiativrecht werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann. |