Verfassung
der Republik und des Kantons Jura

Übersetzung 1

vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 118 Generalrat

1 Die Ge­mein­de­ver­samm­lung kann durch einen Ge­ne­ral­rat er­setzt wer­den.

2 Die Wahl, die Be­fug­nis­se, die Or­ga­ni­sa­ti­on und der Ge­schäfts­gang des Ge­ne­ral­rats so­wie das Re­fe­ren­dums­recht ge­gen sei­ne Ent­schei­dun­gen wer­den durch das Ge­setz ge­re­gelt, das auf das Ge­mein­de­re­gle­ment ver­wei­sen kann.

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