Verfassung
|
Art. 118 Generalrat
1 Die Gemeindeversammlung kann durch einen Generalrat ersetzt werden. 2 Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Generalrats sowie das Referendumsrecht gegen seine Entscheidungen werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann. |