Verfassung
der Republik und des Kantons Jura

Übersetzung 1

vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 123a Schuldenbremse 33

1 Das Staats­bud­get muss einen Selbst­fi­nan­zie­rungs­grad von 80 % oder hö­her auf­wei­sen.

2 Im Fal­le ei­nes Bi­lanz­fehl­be­trags oder falls die Brut­to­schuld um das An­dert­halb­fa­che hö­her ist als der für die kan­to­na­len Steuer­ein­nah­men bud­ge­tier­te Be­trag, muss der Selbst­fi­nan­zie­rungs­grad min­des­tens 100 % be­tra­gen.

3 Das Par­la­ment kann mit ei­ner Mehr­heit von min­des­tens zwei Drit­teln der Stim­men der Par­la­ments­mit­glie­der von den Ab­sät­zen 1 und 2 ab­wei­chen, wenn aus­ser­or­dent­li­che Um­stän­de dies er­for­dern; es kann in­des­sen nicht wäh­rend zwei­er auf­ein­an­der fol­gen­der Jah­re da­von ab­wei­chen.

4 Falls ei­ne Mehr­heit von zwei Drit­teln der Par­la­ments­mit­glie­der nicht er­reicht wer­den kann oder wenn das Par­la­ment von den Ab­sät­zen 1 und 2 im Vor­jahr ab­ge­wi­chen ist, muss ein Staats­bud­get, wel­ches de­ren An­for­de­run­gen nicht ent­spricht, ob­li­ga­to­risch dem Volk zur Ab­stim­mung un­ter­brei­tet wer­den.

5 Nimmt das Volk das Staats­bud­get an, so kann die Aus­nah­me­re­ge­lung im Sin­ne von Ab­satz 3 auf das nächs­te Bud­get wie­der An­wen­dung fin­den.

6 Lehnt das Volk das Staats­bud­get ab, so ar­bei­tet das Par­la­ment ein neu­es aus. Falls die­ses den An­for­de­run­gen der Ab­sät­ze 1 und 2 nicht ent­spricht, ist es ob­li­ga­to­risch dem Volk zur Ab­stim­mung zu un­ter­brei­ten.

7 Im Wei­te­ren re­gelt das Ge­setz die Ein­zel­hei­ten der Schul­den­brem­se.

33 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).

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