Verfassung
der Republik und des Kantons Jura

Übersetzung 1

vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 22 Recht auf Wohnung

1 Das Recht auf Woh­nung ist an­er­kannt.

2 Der Staat und die Ge­mein­den sor­gen da­für, dass je­der­mann ei­ne an­ge­mes­se­ne Woh­nung zu trag­ba­ren Be­din­gun­gen er­hält.

3 Sie tref­fen Mass­nah­men zum Schutz der Mie­ter ge­gen Miss­bräu­che.

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