Verfassung
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Art. 22 Recht auf Wohnung
1 Das Recht auf Wohnung ist anerkannt. 2 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass jedermann eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen erhält. 3 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Mieter gegen Missbräuche. |