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Verfassung
der Republik und des Kantons Jura

Übersetzung 1

vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 25 Schutz im Allgemeinen

1 Der Staat und die Ge­mein­den sor­gen für die öf­fent­li­che Hy­gie­ne und die Volks­ge­sund­heit.

2 Sie för­dern die Ge­sund­heits­vor­sor­ge und die Be­ru­fe, die der Pfle­ge von Kran­ken und Be­hin­der­ten die­nen.

3 Der Staat re­gelt und über­wacht die Aus­übung der me­di­zi­ni­schen und pa­ra­me­di­zi­ni­schen Be­ru­fe.