1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Art. 25Schutz im Allgemeinen
1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Hygiene und die Volksgesundheit.
2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge und die Berufe, die der Pflege von Kranken und Behinderten dienen.
3 Der Staat regelt und überwacht die Ausübung der medizinischen und paramedizinischen Berufe.