Verfassung
der Republik und des Kantons Jura

Übersetzung 1

vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 68 Information der Öffentlichkeit

1 Die Kan­tons- und die Ge­mein­de­be­hör­den in­for­mie­ren die Be­völ­ke­rung über ih­re Tä­tig­keit.

2 Sie ver­öf­fent­li­chen die wich­ti­gen Vor­ha­ben in der Wei­se, dass ei­ne öf­fent­li­che Dis­kus­si­on mög­lich ist.

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