Verfassung
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Art. 76 Kantonale Volksinitiative: Verfahren
1 Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden.21 2 Beschliesst das Parlament, einer gültigen Volksinitiative keine Folge zu geben, oder gibt es dieser nicht innerhalb von zwei Jahren Folge, so wird die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. 3 Das Parlament kann jeder Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 4 Nimmt das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung an, so muss das Parlament dieser innerhalb von zwei Jahren Folge geben.22 5 Nimmt das Volk sowohl die Initiative wie den Gegenvorschlag an, so gilt die Vorlage als angenommen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. 21Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995Art. 1 Ziff. 7 2891). 22Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995Art. 1 Ziff. 7 2891). |