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Art. 20 Statistik
1 Das SEM erstellt, soweit es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik periodisch Statistiken aufgrund der in ZEMIS erfassten Daten. Diese Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen. 2 Es gibt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Statistiken ab, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem AIG151, AsylG152, BüG153, Freizügigkeitsabkommen154 und EFTA-Übereinkommen155 sowie nach den Schengen-Assoziierungsabkommen156 und den Dublin-Assoziierungsabkommen157 benötigen.158 3 Es veröffentlicht die wichtigsten Statistiken. 4 Es kann Behörden sowie privaten Personen und Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen. Es kann für sie besondere statistische Auswertungen vornehmen. 5 Es wirkt bei der jährlichen eidgenössischen Statistik des Bevölkerungsstandes, bei der Migrationsstatistik und bei der Erwerbstätigenstatistik mit. Es liefert dem Bundesamt für Statistik zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993159:
6 Es kann den auf ZEMIS zugriffsberechtigten Stellen bewilligen, aufgrund ihrer eigenen Daten selbst Statistiken zu erstellen. 156 Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 1 aufgeführt. 157 Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 2 aufgeführt. 158 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). 160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS2011 5197). |