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Art. 21 Kontrollen
1 Das SEM führt mit Hilfe von ZEMIS periodisch Kontrollen über die erteilten Bewilligungen und über den Bestand der Ausländerinnen und Ausländer durch. 2 Die Ausländerbehörden der Kantone und die Amtsstellen, die für die Gemeinde die Kontrolle der Ausländerinnen und Ausländer führen, wirken bei den Kontrollen mit. Das SEM liefert ihnen zum Zweck der Kontrolle Bestandeslisten über die Ausländerinnen und Ausländer sowie Listen mit den Verfalldaten ihrer Bewilligungen. |