Art. 17 Fachgruppe GEVER Bund
1 Die Fachgruppe GEVER Bund setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachstelle GEVER Bund sowie aus einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Departements und der Bundeskanzlei. Die Vertreterin oder der Vertreter der Fachstelle GEVER Bund hat den Vorsitz.15 2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Departemente und der Bundeskanzlei müssen:
3 Jedes Mitglied der Fachgruppe verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. 4 Mit beratender Stimme nimmt je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesarchivs und des Information Service Center des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (ISCeco) an den Sitzungen teil. Fallweise können weitere Personen zur Beratung beigezogen werden.16 5 Die Fachgruppe unterstützt die Fachstelle GEVER Bund bei:
6 Sie bereitet die Entscheide des Bereichs DTI der BK betreffend das standardisierte GEVER vor, namentlich Entscheide über die fachliche Konfiguration und über die Priorisierung der Geschäftsanforderungen.17 15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871). 16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871). 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871). |