Verordnung
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Art. 5
1 Das SHAB wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegeben. 2 Dieses betreibt eine Plattform, auf der das SHAB publiziert wird. 3 Diese Publikationsplattform kann von Kantonen und Gemeinden für die Veröffentlichung ihrer amtlichen Publikationsorgane mitbenützt werden. |