Verordnung
|
Art. 17 Nicht angeschlossene Behörden, die Daten zur Eintragung melden
1 Kantonale Strafjustiz- und Strafvollzugsbehörden sowie die zum Vollzug der Landesverweisung zuständigen Ausländerbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle.46 2 Die Militärjustizbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden ihre Daten zur Eintragung in VOSTRA der Koordinationsstelle der Militärjustiz. Das Oberauditorat regelt die Einzelheiten. 2bis Die kantonalen Koordinationsstellen und die Koordinationsstelle der Militärjustiz melden Urteile und nachträgliche Entscheide nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d an das BJ weiter.47 3 Die Strafjustiz- und die Rechtshilfebehörden des Bundes, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, sowie die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen und nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.48 4 Die für die Begnadigung oder die Amnestie zuständigen Behörden des Bundes melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA dem BJ. 5 Die kantonalen Begnadigungs- oder Amnestiebehörden melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle. 46 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). 47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 20144461). 48 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). |