Verordnung
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Art. 29c Zweck der Auswertungsplattformen
1 Die Grobauswertungsplattform dient der Aufbereitung, Auswertung und Aufbewahrung von Daten für das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI sowie der Aufbereitung und Auswertung von Informationen für das System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI. 2 Die Feinauswertungsplattform dient der detaillierten Auswertung der gemäss Absatz 1 beschafften und weitergegebenen Daten. Die Feinauswertungsplattform beinhaltet technische Spezialwerkzeuge wie Analyse- und Visualisierungshilfen sowie Filter. |