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Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung)
vom 15. Oktober 2008 (Stand am 28. Juni 2022)
Art. 21Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen
1 Daten aus dem JANUS dürfen in ein spezielles externes Analysesystem überführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrages bearbeitet werden, der inhaltlich und zeitlich:
a.
von der Leitung der Bundeskriminalpolizei festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialisten der Bundeskriminalpolizei ausgeführt werden. Für Datenüberführungen, die den blossen Zweck der Visualisierung sprengen, ist die Zustimmung der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters des Amtes einzuholen;
b.
von der zuständigen gerichtspolizeilichen Behörde festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten kriminalpolizeilichen Spezialisten der Kantone, nach Information der für den Datenschutz zuständigen kantonalen Behörde ausgeführt werden.
2 Die in ein externes Analysesystem überführten Daten sind unmittelbar nach Erledigung des Auftrages zu vernichten.
3 Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.