Verordnung
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Art. 14 Informatiksicherheit
1 Die Datenübermittlung an die schweizerischen Vertretungen mit konsularischen Aufgaben und ausländischen Interpol-Stellen erfolgt chiffriert. 2 Die Datensicherheit richtet sich nach:
3 Die beteiligten Behörden treffen in ihren Bereichen die gemäss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen. 4 Der vom EJPD beauftragte Informatik-Leistungserbringer sorgt dafür, dass die Daten und Programme des RIPOL nach allfälliger Zerstörung, Entwendung oder Verlust wiederhergestellt werden können. 45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132). |