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Verordnung über das informatisierte Personennachweis‑, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS-Verordnung)
vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. April 2021)
Art. 3Struktur von IPAS
1 Das IPAS enthält die folgenden Kategorien:
a.
Interpol;
b.
Europol;
c.
N-SIS;
d.
AFIS-DNA;
e.
Nachforschungen nach vermissten Personen;
f.
Identitätsausweise.
2 Jede Kategorie ist in die folgenden Unterkategorien unterteilt:
a.
Stämme; darin werden Angaben über natürliche und juristische Personen sowie Objekte gespeichert;
b.
Dossiers; darin werden der Standort der Akten, Angaben über das Recht auf Dossierzugriff und Angaben über die Aktenausleihe gespeichert;
c.
Geschäfte; darin werden die Kategorie des Dossiers gemäss Artikel 4 Absatz 1, der Stand der Arbeit und Angaben über die mit der Bearbeitung des Dossiers betraute Person gespeichert.
d.
Geschäftsinhalt; darin werden Detailangaben über Vorgänge betreffend natürliche und juristische Personen beziehungsweise Objekte gespeichert.
e.
Geschäfts- und Aktenverwaltung; eine Funktion für die Geschäfts- und Aktenverwaltung.